Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen
Förderung
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen.
Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel werden steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation solcher Anlagen.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.
Welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält das Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikanlagen?
Für den Bereich der Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.
Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?
In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.
Ab wann gilt die Regelung
Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.
Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Werden mit der Senkung der Umsatzsteuer automatisch Photovoltaikanlagen billiger?
Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaikanlagen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Was ist bei längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung, wenn ich die Photovoltaikanlage schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe?
Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird (siehe Frage 4). Liegt dieses Datum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis zu bezahlen ist. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Förderung 442 „PV Förderung 2024“: Das plant die KfW
Ab Anfang 2024 ist es wieder möglich, die Förderung zu beantragen.
Durch das neu eingeführte Solar-Förderprogramm KfW 442 können Sie bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen, Speichern und Ladestationen eine Förderung von bis zu 10.200 € erhalten. Auch wenn die Beauftragung der PV-Anlage erst nach Genehmigung des Antrags erfolgen darf, ist es ratsam, bereits jetzt Angebote einzuholen. Dadurch kannst du den besten regionalen Solarteur finden.
Photovoltaik-Förderung in Deutschland 2024
Die Bedingungen für das bevorstehende Förderprogramm dürften voraussichtlich identisch oder ähnlich denen für das Jahr 2023 sein. Im Rahmen des Programms „Solarstrom für Elektroautos“ hat die KfW bisher bzw. wird weiterhin fördern:
Erwerb eines neuen Solarstromspeichers mit einer nutzbaren Speicherkapazität von mindestens 5 Kilowattstunden (kWh).
Erwerb einer neuen Ladestation mit einer Leistung von mindestens 11 Kilowatt (kW).
Anschaffung einer neuen Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von mindestens 5 Kilowattpeak (kWp).
Installation und Anschluss der Gesamtanlage, einschließlich sämtlicher Installationsarbeiten.
Quelle: https://kfw-photovoltaik-förderung.de/kfw-photovoltaik-foerderung-2024/